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Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 04.12.2008

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§ 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2008 geltenden Fassung
§ 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Untersuchungspflicht


vorherige Änderung

 


Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)