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Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 04.12.2008
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§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2008 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Untersuchungspflicht |
Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. |
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