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Änderung § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 09.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.


(Text neue Fassung)

3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(heute geltende Fassung)