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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit am 09.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2015 durch Artikel 1 der 2. BlauzRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlauzungenV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 (aufgehoben) § 3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts § 4 Bekanntmachung des Seuchenausbruches § 5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche § 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet § 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat | |
(Text alte Fassung) § 6b Untersuchungspflicht | (Text neue Fassung) § 6b (aufgehoben) |
§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 6b Untersuchungspflicht | § 6b (aufgehoben) |
Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. | |
§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen | |
(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. | (1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind. |
(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn 1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben. | |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, | |
3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt. | 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
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