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Änderung § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 09.07.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Empfängliche Tiere:

Wiederkäuer,

2. Vektor:

Insekten der Gattung Culicoida,

3. Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

(Text alte Fassung)

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb,

(Text neue Fassung)

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,

b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



(heute geltende Fassung)