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Änderung § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Impfverbot


(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(Text neue Fassung)

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)