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Änderung § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Impfverbot | |
(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | (Text neue Fassung) (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. |
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