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Zitierungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlauzungenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 1 BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern ... ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauZTyp6uaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit ... 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen ...
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird aufgehoben. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...
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