a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6b Untersuchungspflicht | |
(Text alte Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. | (Text neue Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird, | |
2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt. |