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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 13 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlauzungenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche


(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte

1. Anordnungen nach Satz 1 für

a) ein größeres oder

b) ein kleineres

Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder

2. von einer solchen Anordnung absehen,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2

1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie

2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet

(Text alte Fassung) nächste Änderung

fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, die auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(Text neue Fassung)

fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist, die auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.



(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und

2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.