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Änderung § 3 BSZG vom 01.07.2009

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§ 3 BSZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 BSZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 50 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen


(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen.

(Text alte Fassung)

(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent, der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.

(Text neue Fassung)

(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 2,44 Prozent der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.

(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011)