Tools:
Update via:
Änderung § 4a BSZG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BSZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4a BSZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 4a BSZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a Abzug für Pflegeleistungen | (Text neue Fassung)§ 4a (aufgehoben) |
(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. (2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). (3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), höchstens 266,79 Euro. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6666/al18810-0.htm