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Änderung § 2 GasLastV vom 08.11.2006

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§ 2 GasLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 GasLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Lastverteilung obliegt

1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

(Text alte Fassung)

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Bundeslastverteiler.

(Text neue Fassung)

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

 

 
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