§ 4 GasLastV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 GasLastV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen. |
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht. |