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Änderung § 4 GasLastV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 GasLastV, alle Änderungen durch Artikel 377 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der GasLastVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 GasLastV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 GasLastV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 377 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. |
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht. |
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