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Änderung § 13 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.08.2013
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner. | (Text neue Fassung) (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner. |
(2) Die Eintragung und die Löschung des Umstellungsschutzvermerkes sind kostenfrei. |
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