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Änderung § 1 MBPlG vom 17.12.2006

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§ 1 MBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 MBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 1 Erfordernis der Planfeststellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen der Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.



(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

vorherige Änderung

(3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Magnetschwebebahnanlagen der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten.