(1)
1Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der Notar eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des §
34 Absatz 2 des
Gerichts- und Notarkostengesetzes.
2Die Gebühr ermäßigt sich auf
- 1.
- einen Gebührensatz von 2,0, wenn das Verfahren vor Ausarbeitung eines Vermittlungsvorschlags beendet wird,
- 2.
- einen Gebührensatz von 0,5, wenn sich das Verfahren vor dem Erörterungstermin erledigt.
3Als Auslagen des Verfahrens erhebt der Notar auch die durch Ermittlungen nach §
97 Abs. 1 entstandenen Kosten.
(2)
1Die Gebühren nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem Geschäftswert, der sich aus den folgenden Vorschriften ergibt.
2Maßgebend ist das Fünfundzwanzigfache des Jahreswertes des Erbbauzinses ohne Rücksicht auf die Zinsermäßigung in der Eingangsphase oder der Kaufpreis, in jedem Fall jedoch mindestens die Hälfte des nach den §§
19 und
20 Abs. 1 und 6 ermittelten Wertes.
3Endet das Verfahren ohne eine Vermittlung, bestimmt sich die Gebühr nach dem in Satz 2 genannten Mindestwert.
(3)
1Wird mit einem Dritten eine Vereinbarung über die Bestellung oder den Verzicht auf dingliche Rechte geschlossen, erhält der Notar für deren Vermittlung eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des §
34 Absatz 2 des
Gerichts- und Notarkostengesetzes.
2Der Wert richtet sich nach den Bestimmungen über den Geschäftswert im
Gerichts- und Notarkostengesetz, in den Fällen der §§
36 und
63 jedoch nicht über den Anteil hinaus, für den der Nutzer nach Maßgabe dieser Vorschriften mithaftet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586