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Synopse aller Änderungen des SachenRBerG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 61 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SachenRBerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SachenRBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
SachenRBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung
    § 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
    § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       Unterabschnitt 1 Grundsätze
          § 3 Regelungsinstrumente und Regelungsziele
       Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich
          § 4 Bauliche Nutzungen
          § 5 Erwerb oder Bau von Eigenheimen
          § 6 Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
          § 7 Andere bauliche Nutzungen
          § 8 Zeitliche Begrenzung
       Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen
          § 9 Nutzer
          § 10 Billigung staatlicher Stellen
          § 11 Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau
          § 12 Bebauung
          § 13 Abtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche
       Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf
          § 14 Berechtigte und Verpflichtete
          § 15 Verhältnis der Ansprüche
          § 16 Ausübung des Wahlrechts
          § 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte
          § 18 Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer
       Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung
          § 19 Grundsätze
          § 20 Bodenwertermittlung in besonderen Fällen
       Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen
          § 21 Vermessene Flächen
          § 22 Genossenschaftlich genutzte Flächen
          § 23 Unvermessene volkseigene Grundstücke
          § 24 Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse
          § 25 Andere Flächen
          § 26 Übergroße Flächen für den Eigenheimbau
          § 27 Restflächen
       Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden
          § 28 Anderweitige Verfahren und Entscheidungen
          § 29 Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen
          § 30 Unredlicher Erwerb
          § 31 Geringe Restnutzungsdauer
    Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten
       Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung
          § 32 Grundsatz
       Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
          § 33 Verpflichtung zum Rangrücktritt
          § 34 Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum
          § 35 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
          § 36 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
          § 37 Anspruch auf Befreiung von dinglicher Haftung
       Unterabschnitt 3 Überlassungsverträge
          § 38 Bestellung eines Erbbaurechts für einen Überlassungsvertrag
       Unterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen
          § 39 Mehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück, Gesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte
          § 40 Wohnungserbbaurecht
          § 41 Bestimmung des Bauwerks
       Unterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts
          § 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
       Unterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertragsinhalt
          § 43 Regelmäßiger Zins
          § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins
          § 45 Verzinsung bei Überlassungsverträgen
          § 46 Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse
          § 47 Zinsanpassung an Nutzungsänderungen
          § 48 Zinserhöhung nach Veräußerung
          § 49 Zustimmungsvorbehalt
          § 50 Zinsanpassung wegen abweichender Grundstücksgröße
          § 51 Eingangsphase
          § 52 Sicherung des Erbbauzinses
          § 53 Dauer des Erbbaurechts
          § 54 Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
          § 55 Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten, Grundstücksteilung
          § 56 Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes, Heimfall
          § 57 Ankaufsrecht
          § 58 Öffentliche Lasten
       Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbestellung
          § 59 Erlöschen des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts
          § 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung
    Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht
       Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß
          § 61 Grundsatz
       Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
          § 62 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
          § 63 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
          § 64 Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer
       Unterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages
          § 65 Kaufgegenstand
          § 66 Teilflächen
          § 67 Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum
          § 68 Regelmäßiger Preis
          § 69 Preisanhebung bei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes
          § 70 Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert
          § 71 Nachzahlungsverpflichtungen
          § 72 Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
          § 73 Preisbemessung im Wohnungsbau
          § 74 Preisbemessung bei Überlassungsverträgen
       Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs
          § 75 Gefahr, Lasten
          § 76 Gewährleistung
          § 77 Kosten
          § 78 Rechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzer
       Unterabschnitt 5 Leistungsstörungen
          § 79 Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs
          § 80 Ansprüche wegen Pflichtverletzung
       Unterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für den Hinzuerwerb des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer
          § 81 Voraussetzungen, Kaufgegenstand, Preisbestimmung
          § 82 Übernahmeverlangen des Grundstückseigentümers
          § 83 Ende des Besitzrechts, Härteklausel
          § 84 Rechte des Nutzers bei Zahlungsverzug
    Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
       Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen
          § 85 Unvermessene Flächen
          § 86 Bodenordnungsverfahren
       Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
          § 87 Antragsgrundsatz
          § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 89 Verfahrensart
          § 90 Inhalt des Antrags
          § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
          § 92 Ladung zum Termin
          § 93 Erörterung
          § 94 Aussetzung des Verfahrens
          § 95 Einstellung des Verfahrens
          § 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten
          § 97 Ermittlungen des Notars
          § 98 Vermittlungsvorschlag des Notars
          § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte
          § 100 Kosten
          § 101 Kostenpflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 102 Prozeßkostenhilfe
(Text neue Fassung)

          § 102 Verfahrenskostenhilfe
       Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
          § 103 Allgemeine Vorschriften
          § 104 Verfahrensvoraussetzungen
          § 105 Inhalt der Klageschrift
          § 106 Entscheidung
          § 107 Kosten
          § 108 Feststellung der Anspruchsberechtigung
    Abschnitt 5 Nutzungstausch
       § 109 Tauschvertrag über Grundstücke
    Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten
       § 110 Vorrang völkerrechtlicher Abreden
    Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
       § 111 Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte
    § 112 Umwandlung alter Erbbaurechte
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
    § 113 Berichtigungsanspruch
    § 114 Aufgebotsverfahren
    § 115 Ankaufsrecht bei Auflösung der Gemeinschaft
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten
    § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit
    § 117 Einwendungen des Grundstückseigentümers
    § 118 Entgelt
    § 119 Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Kapitel 6 Schlußvorschriften
    Abschnitt 1 Behördliche Prüfung der Teilung
       § 120 Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch
    Abschnitt 2 Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten
       § 121 Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags
       § 122 Entsprechende Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
    Abschnitt 3 Übergangsregelung
       § 123 Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte


(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn

1. nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,

2. die Person des Berechtigten unbekannt ist,

3. der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,

4. die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder

5. das Grundstück herrenlos ist.

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(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist.

(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und



(2) 1 Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. 2 Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) 1 Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. 2 Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und

1. ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,

2. einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder

3. einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.

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Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Vormundschaftsgericht zuständig.



3 Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. 4 Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

§ 18 Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer


(1) Liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alternative) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers vor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Nutzer mit seinen Rechten am Grundstück und am Gebäude, seinen vertraglichen Ansprüchen gegen den Grundstückseigentümer und seinen Ansprüchen aus diesem Kapitel im Wege des Aufgebotsverfahrens auszuschließen.

(2) Das Aufgebotsverfahren ist nur zulässig, wenn der Nutzer den Besitz verloren oder zehn Jahre nicht ausgeübt hat und, wenn für den Nutzer ein Recht am Grundstück oder selbständiges Gebäudeeigentum eingetragen worden ist, zehn Jahre seit der letzten sich auf das Recht des Nutzers beziehenden Eintragung in das Grundbuch verstrichen sind.

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(3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften der §§ 983 bis 986 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Mit dem Ausschlußurteil erlöschen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer über. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer entsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.



(3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften der § 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(4) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlöschen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer über. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer entsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.

§ 89 Verfahrensart


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.



(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist.



§ 96 Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten


(1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer oder Nutzer) nicht, hat der Notar auf Antrag des anderen Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag nach § 98 anzufertigen.

(2) Der Vermittlungsvorschlag ist beiden Beteiligten mit einer Ladung zu einem neuen Termin zuzustellen. Die Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Einverständnis eines Beteiligten mit dem Vermittlungsvorschlag angenommen wird, wenn dieser zu dem neuen Termin nicht erscheint, und daß auf Antrag des anderen Beteiligten ein dem Vermittlungsvorschlag entsprechender Vertrag beurkundet wird.

(3) Ist in diesem Termin nur ein Beteiligter erschienen, so hat der Notar, wenn der erschienene Beteiligte es beantragt, den Vorschlag als vertragliche Vereinbarung zu beurkunden. In der Urkunde ist anzugeben, daß das Einverständnis des anderen Beteiligten wegen Nichterscheinens angenommen worden ist. Stellt der erschienene Beteiligte keinen Antrag, ist das Vermittlungsverfahren beendet. Die Beteiligten sind unter Zusendung des Abschlußprotokolls und des Vermittlungsvorschlags auf den Klageweg zu verweisen.

(4) Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem nicht erschienenen Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, daß der Notar den Vertrag bestätigen werde, wenn der Beteiligte nicht in einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausfertigung einen neuen Termin beantragt oder in dem Termin nicht erscheint.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Beantragt der nicht erschienene Beteiligte rechtzeitig einen neuen Termin und erscheint er in diesem Termin, so ist das Vermittlungsverfahren fortzusetzen. Andernfalls hat der Notar den Vertrag zu bestätigen. War der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins zu beantragen oder im neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag durch den Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. § 92 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die Wirkungen eines bestätigten Vertrages bestimmen sich nach § 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Gegen den Bestätigungsbeschluß und den Beschluß über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist. § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.



(5) Beantragt der nicht erschienene Beteiligte rechtzeitig einen neuen Termin und erscheint er in diesem Termin, so ist das Vermittlungsverfahren fortzusetzen. Andernfalls hat der Notar den Vertrag zu bestätigen. War der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins zu beantragen oder im neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag durch den Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. § 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die Wirkungen eines bestätigten Vertrages bestimmen sich nach § 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Gegen den Bestätigungsbeschluß und den Beschluß über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist. § 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 102 Prozeßkostenhilfe




§ 102 Verfahrenskostenhilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Einem Beteiligten ist auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Beiordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.



(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Einem Beteiligten ist auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Beiordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Gericht zuständig, das nach § 103 Abs. 1 über eine Klage auf Feststellung des Erbbaurechts oder des Ankaufsrechts zu entscheiden hat.

(3) Der Notar hat dem Gericht die Antragsunterlagen zu übermitteln.



§ 114 Aufgebotsverfahren


(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils kann von den anderen Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Miteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen noch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach § 113 beantragt worden ist.

vorherige Änderung

(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 977 bis 981 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotstermin an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Termin rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Mit dem Ausschlußurteil erwirbt der andere Miteigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann entsprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust verlangen.



(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der andere Miteigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann entsprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust verlangen.