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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1281; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-85 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-85 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6684/a95488.htm