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§ 3a - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr



Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.





 

Frühere Fassungen von § 3a LuftBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.09.2008Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
vom 12.09.2008 BGBl. I S. 1834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015)
... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a , 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a , 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 2 AMSprKNachwV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... die Angabe „, 3a" eingefügt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr Das ...