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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer (AMSprKNachwV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe §§ 3" die Angabe , 3a" eingefügt.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt."
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AMSprKNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMSprKNachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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