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Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer (AMSprKNachwV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftVO § 26a

Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache."


Artikel 2 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftBO § 1, § 3a (neu)

Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe „§§ 3" die Angabe „, 3a" eingefügt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr

Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftPersV § 125, § 125a (neu), § 131, Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), Anlage 4 (neu)

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse".

b)
Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe „§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen" eingefügt.

c)
Nach der Angabe „Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)" werden folgende Angaben eingefügt:

„Anlage 2 Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind

Anlage 3 Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse

Anlage 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen".

2.
§ 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse

(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.

(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig.

(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.

(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen."

3.
Nach § 125 wird § 125a eingefügt:

„§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen."

4.
§ 131 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes" werden die Wörter „, sofern § 125 keine andere Regelung trifft" eingefügt.

5.
Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:

„Anlage 2 (zu § 125) Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind

Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:

 
a)
erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)
geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

c)
sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und

d)
akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird.

Anlage 3 (zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse

Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

StufeAusspracheStrukturWortschatzSprach-
gewandtheit
VerständnisVerhalten
im Gespräch
Stufe 6 Aussprache,
Betonung,
Sprechrhyth-
mus und Ton-
gebung, auch
wenn sie mög-
licherweise von
der Mutterspra-
che oder regio-
nalen sprach-
lichen Beson-
derheiten be-
einflusst sein
können, beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
fast nie.
Sowohl grund-
legende als
auch schwie-
rige grammati-
sche Strukturen
und Satzmuster
werden durch-
gängig gut be-
herrscht.
Umfang und
Genauigkeit
des Wortschat-
zes sind ausrei-
chend, um sich
wirkungsvoll zu
einer Vielzahl
bekannter und
unbekannter
Themen äußern
zu können. Das
Vokabular wird
mit feinen Ab-
stufungen ver-
wendet und
schließt Rede-
wendungen ein.
Ein längerer
Redefluss kann
mühelos auf-
rechterhalten
werden. Der
Redefluss vari-
iert z. B. zur
Hervorhebung
bestimmter
Punkte. Der
Bewerber ver-
wendet geeig-
nete Bindewör-
ter und Wörter,
die seine Auf-
fassung im Ge-
spräch unter-
streichen
(Diskursmarker).
Der Bewerber
versteht fast
alle Zusam-
menhänge
durchgängig
richtig und er-
fasst sprach-
liche und kultu-
relle Feinheiten.
Der Bewerber
spricht mit
Leichtigkeit in
fast allen Situa-
tionen. Er er-
fasst Andeutun-
gen und rea-
giert angemes-
sen.
Stufe 5 Aussprache,
Betonung,
Sprechrhyth-
mus und Ton-
gebung, auch
wenn sie mögli-
cherweise von
der Mutterspra-
che oder regio-
nalen sprachli-
chen Besonder-
heiten beein-
flusst sein kön-
nen, beein-
trächtigen die
Verständlichkeit
nur in wenigen
Fällen.
Grundlegende
grammatische
Strukturen und
Satzmuster
werden durch-
gängig gut be-
herrscht. Kom-
plexe Struktu-
ren werden ver-
sucht, beinhal-
ten aber Fehler,
die selten den
Aussagegehalt
beeinträchti-
gen.
Umfang und
Genauigkeit
des Wortschat-
zes sind ausrei-
chend, um sich
wirkungsvoll zu
allgemeinen,
konkreten und
arbeitsbezoge-
nen Themen zu
äußern. Der Be-
werber um-
schreibt durch-
gängig und er-
folgreich. Das
Vokabular
schließt manch-
mal Redewen-
dungen ein.
Der Bewerber
ist in der Lage,
länger mit
Leichtigkeit
über bekannte
Themen zu
sprechen, vari-
iert den Rede-
fluss jedoch
nicht als stilisti-
sches Mittel. Er
kann Bindewör-
ter und Wörter,
die seine Auf-
fassung im Ge-
spräch unter-
streichen (Dis-
kursmarker),
verwenden.
Der Bewerber
versteht richtig
bei allgemei-
nen, konkreten
und arbeitsbe-
zogenen The-
men. Er ver-
steht meist
richtig, wenn er
einem sprach-
lichen oder si-
tuationsgebun-
denen Problem
oder einem un-
erwarteten Ge-
schehen ge-
genübersteht.
Er ist in der La-
ge, eine Reihe
von Dialekten
und/oder Ak-
zenten zu ver-
stehen.
Die Antworten
des Bewerbers
erfolgen unmit-
telbar und sind
angemessen
und aussage-
kräftig. Der Be-
werber führt ein
Gespräch ohne
erkennbare
Schwierigkei-
ten. Es treten
nur in wenigen
Fällen Missver-
ständnisse auf,
die jedoch pro-
blemlos aufge-
klärt werden.
Stufe 4 Aussprache,
Betonung,
Sprechrhyth-
mus und Ton-
gebung sind
von der Mutter-
sprache oder
regionalen
sprachlichen
Besonderheiten
beeinflusst, be-
einträchtigen
die Verständ-
lichkeit jedoch
in der überwie-
genden Zahl
von Fällen
nicht.
Grundlegende
grammatische
Strukturen und
Satzmuster
werden kreativ
verwendet und
in der Regel gut
beherrscht.
Fehler können
auftreten, ins-
besondere un-
ter ungewöhn-
lichen oder un-
erwarteten Um-
ständen, beein-
trächtigen je-
doch nur
manchmal den
Aussagegehalt.
Umfang und
Genauigkeit
des Wortschat-
zes sind in der
Regel ausrei-
chend, um sich
zu allgemeinen,
konkreten und
arbeitsbezoge-
nen Themen
wirkungsvoll zu
äußern. Der Be-
werber kann
häufig erfolg-
reich umschrei-
ben, vor allem,
wenn Vokabular
bei ungewöhnli-
chen oder uner-
warteten Um-
ständen fehlt.
Der Bewerber
spricht zusam-
menhängend
und in ange-
messener Ge-
schwindigkeit.
Es kann gele-
gentlich zu ei-
nem Abreißen
des Redeflus-
ses beim
Übergang von
eingeübter oder
phrasenhafter
Rede zu spon-
tanem Ge-
spräch kom-
men. Dies be-
hindert die Ver-
ständigung je-
doch nicht. Er
kann einge-
schränkt Binde-
wörter und
Wörter, die
seine Auffas-
sung im Ge-
spräch unter-
streichen (Dis-
kursmarker),
verwenden.
Vom Bewerber
verwendete
Füllwörter len-
ken nicht ab.
Der Bewerber
versteht über-
wiegend richtig
bei allgemei-
nen, konkreten
und arbeitsbe-
zogenen The-
men, wenn der
verwendete Ak-
zent oder der
Dialekt für einen
internationalen
Nutzerkreis
ausreichend
verständlich ist.
Wenn der Be-
werber einem
sprachlichen
oder situations-
gebundenen
Problem oder
einem unerwar-
teten Gesche-
hen gegenüber-
steht, kann das
Verständnis des
Bewerbers ver-
langsamt sein
oder Rückfra-
gen erforderlich
machen.
Die Antworten
erfolgen in der
Regel unmittel-
bar und sind
angemessen
und aussage-
kräftig. Der Be-
werber kann ei-
nen Gedanken-
austausch ein-
leiten und auf-
rechterhalten,
auch im Fall
unerwarteter
Geschehnisse.
Der Kandidat
klärt scheinbare
Missverständ-
nisse angemes-
sen durch
Rückfragen auf.


 
Anlage 4 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

1.
Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:

a)
eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,

b)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:

(1) anzuwendende Vorschriften,

(2) Prüfungsverfahren,

(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,

(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,

(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,

(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,

(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,

c)
festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:

(1) Ziele der Bewertung,

(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,

(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,

(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,

(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,

(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,

(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und

(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,

d)
Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.

3.
Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach Anlage 3 zu beschränken.

4.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt."


Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftVZO § 26a, § 28, § 28a

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:

„(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen."

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigungen" durch die Wörter „, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigungen" die Wörter „, Nachweise über Sprachkenntnisse" eingefügt.

3.
In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingungen" durch die Wörter „, Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftKostV Anlage

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17 FlugfunkV" durch die Angabe „gemäß § 18 FlugfunkV" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:

„39.Abnahme von Sprach-
prüfungen gemäß § 15
FlugfunkV in Verbindung
mit § 125 LuftPersV
Gebühr gemäß
§ 18 FlugfunkV”.


 
c)
Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.

2.
Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 19 werden folgende Angaben angefügt:

„20.Anerkennung einer Stelle
für die Abnahme von
Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1
LuftPersV)
250 bis 3.800 EUR
21.Aufsicht über eine Stelle,
die für die Abnahme
von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a
Abs. 2 LuftPersV)
250 bis 2.200 EUR
22.Erstmaliger Eintrag des
Nachweises der Sprach-
kenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer
gesonderten Bescheini-
gung (§ 125 Abs. 3, 5
und 6 LuftPersV)
15 bis 35 EUR".



Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. September 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.