Änderung § 3a LuftBO vom 24.09.2008

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§ 3a LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung
§ 3a LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr


vorherige Änderung

 


Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.

 



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