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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2481; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
- 14.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
- 15.
- maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren,
- 16.
- Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
- 17.
- Montieren und Inbetriebnehmen,
- 18.
- Instandhalten von technischen Systemen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeinwerkMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinwerkMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FeinwerkMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6698/a95639.htm