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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2481; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Feinmechanik, Maschinenbau und Werkzeugbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FeinwerkMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FeinwerkMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin