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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2481; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FeinwerkMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinwerkMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 375; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
§ 1 FeinwerkMAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu ...
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