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§ 3 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Betriebsaufnahme, Registrierung
(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebes,
- 2.
- Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
- 3.
- die Anzahl der Ställe des Betriebes,
- 4.
- Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung eines Lageplans,
- 5.
- das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
- 6.
- Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter),
- 7.
- die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können,
- 8.
- die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe, die
- a)
- dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich ist und
- b)
- einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist,
- 9.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und
- 10.
- im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer.
(3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).
(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes G. v. 28. Juli 2014 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 5. August 2014
Frühere Fassungen von § 3 LegRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 10.02.2008 BGBl. I S. 130 |
aktuell | vor 15.02.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LegRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LegRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LegRegG Kennnummer (vom 05.08.2014)
... zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus ... 3 genannten Zeitraum festsetzen. (3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem ...
§ 5 LegRegG Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung (vom 05.08.2014)
... Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern. (2) Die ...
§ 7 LegRegG Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde (vom 15.12.2010)
... geworden sind, 2. im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden. ...
§ 10 LegRegG Bußgeldvorschriften (vom 05.08.2014)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ... oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 12 LegRegG Übergangsregelungen (vom 15.02.2008)
... Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 ... ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Artikel 1 1. LegRegGÄndG
... mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird die Angabe § ... 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 ... ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
... und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. im Falle der Haltung der ...
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