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§ 4 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Kennnummer
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen.
(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes G. v. 28. Juli 2014 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 5. August 2014
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Frühere Fassungen von § 4 LegRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LegRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LegRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LegRegG Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung (vom 05.08.2014)
... der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern. (2) Die zuständige Behörde übermittelt ...
§ 10 LegRegG Bußgeldvorschriften (vom 05.08.2014)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz ... § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, 5. entgegen § 6 Eier in ...
Zitat in folgenden Normen
Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)
V. v. 06.10.2003 BGBl. I S. 1969
§ 3 LegRegV Kennnummer
... nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
... L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer". 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen ... 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: „3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 ... § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,". bb) Die bisherigen ...
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