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§ 8 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,
- 2.
- eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar sind,
- 3.
- die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln,
- 4.
- das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes G. v. 28. Juli 2014 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 5. August 2014
Frühere Fassungen von § 8 LegRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 10.02.2008 BGBl. I S. 130 |
aktuell | vor 15.02.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LegRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LegRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 LegRegG Bußgeldvorschriften (vom 05.08.2014)
... oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)V. v. 06.10.2003 BGBl. I S. 1969
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Artikel 1 1. LegRegGÄndG
... der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3)" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe Verordnung (EWG) 1907/90" durch die Angabe Verordnung (EG) ...
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