(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,
- 5.
- entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308