§ 10 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)

G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Bußgeldvorschriften


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,

2.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,

5.
entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

8.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes G. v. 28. Juli 2014 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 5. August 2014

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Frühere Fassungen von § 10 LegRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 LegRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LegRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LegRegG Einziehung (vom 15.02.2008)
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Artikel 1 1. LegRegGÄndG
... In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1" ersetzt. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
... durch die Angabe „(EG) Nr. 834/2007" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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