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Änderung § 8 LegRegG vom 15.02.2008
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§ 8 LegRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 8 LegRegG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen, 2. eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar sind, 3. die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln, 4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) 1907/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. |
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
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