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Änderung § 11 LegRegG vom 15.02.2008

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§ 11 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 11 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 131

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einziehung


(Text alte Fassung)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


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