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Änderung § 9 LegRegG vom 15.12.2010
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§ 9 LegRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 9 LegRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen. |
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