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§ 6 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 6
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 6 Bundes-Tierärzteordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 27.08.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1750 |
aktuell | vor 27.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Bundes-Tierärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017)
... Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ... 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6 , 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende ... 3 oder Abs. 6 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe §§ 6 bis 8" durch die Angabe § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8" ersetzt. ... §§ 6 bis 8" durch die Angabe § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden." 2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „, 2a" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 2. BTÄOÄndG
... ist,". bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. 2. In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2" die Angabe „, ...
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