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Änderung § 6 Bundes-Tierärzteordnung vom 27.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(Text neue Fassung)

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2, 2a oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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