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Änderung § 15c Bundes-Tierärzteordnung vom 19.04.2017
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§ 15c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 15c n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
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(Text alte Fassung) § 15c (neu) | (Text neue Fassung)§ 15c |
(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist. (2) 1 § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. 2 § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt. (3) 1 Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. 2 Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. (4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend. |
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