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Synopse aller Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 196 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTÄO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), ist,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausgestellten Nachweisen gleichstehen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) anzupassen.

(Text neue Fassung)

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausgestellten Nachweisen gleichstehen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) anzupassen.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt erteilt werden, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.

(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses erteilt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen.



Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11a


(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder in § 15a genannten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 bezeichneten luxemburgischen Gesetzes anerkannten tierärztlichen Abschlußdiploms sind.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen, die in einem Zeitraum bis zu einem Jahr für einen oder mehrere Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer

1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt und

2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 besitzt;

vorherige Änderung nächste Änderung

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geänderten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupassen.



die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geänderten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupassen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates darüber zu unterrichten.

(4) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er

1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.



(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

(3) Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(4) Die Anzeige nach § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaates gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 obliegt der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

vorherige Änderung

(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung getroffen werden.



(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit getroffen werden.

(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen.