Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Anlage - Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV)
V. v. 17.12.2003 BGBl. I S. 2749; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 22 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2129-15-8-2 Umweltschutz
|
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2129-15-8-2 Umweltschutz
|
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Verwertung | Beseitigung | ||
Abfallart | Anhang IV (Gelbe" Abfallliste) der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 1) | Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) | Andere Abfälle |
Grundgebühr in Euro | 50 | 50 | 50 |
Zuschlag je ange- fangene 25t der notifizierten Menge in Euro | 1,5 | 1,5 | 1 |
- 1.
- Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.
- 2.
- Für in Anhang III (Grüne" Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.
- 3.
- Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.
- 1)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung V. v. 23. Mai 2007 BGBl. I S. 952 m.W.v. 12. Juli 2007
Frühere Fassungen von Anlage AbfVerbrGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.07.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 23.05.2007 BGBl. I S. 952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6729/a95873.htm