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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG (TelekomBRAnO k.a.Abk.)
A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 31.03.2004; FNA: 900-10-4-29 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 31.03.2004; FNA: 900-10-4-29 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I.
Wir übertragen
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- den Niederlassungen,
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- dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA),
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- dem Informations- und Prozesscenter (IPC) und
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- der Fachhochschule Leipzig
- 1.
- nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 2.
- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- 3.
- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, zu entscheiden und
- 4.
- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6730/a95876.htm