Wir übertragen
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- den Niederlassungen,
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- dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA),
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- dem Informations- und Prozesscenter (IPC) und
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- der Fachhochschule Leipzig
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis,
- 1.
- nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 2.
- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- 3.
- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, zu entscheiden und
- 4.
- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.