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Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG (TelekomBRAnO k.a.Abk.)

A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 31.03.2004; FNA: 900-10-4-29 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2919) wird angeordnet:


I.



Wir übertragen

-
den Niederlassungen,

-
dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA),

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dem Informations- und Prozesscenter (IPC) und

-
der Fachhochschule Leipzig

je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis,

1.
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

2.
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

3.
nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, zu entscheiden und

4.
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.


II.



Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2668) außer Kraft.