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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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Teil VIII - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil VIII Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 62 Grundlagen des Honorars
§ 62 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:
- 1.
- bei Anwendung von Absatz 4
- a)
- für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- b)
- für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
- 2.
- bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen
- 55 v. H.
- 20 v. H.
(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.
(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
- 1.
- Erdarbeiten,
- 2.
- Mauerarbeiten,
- 3.
- Beton- und Stahlbetonarbeiten,
- 4.
- Naturwerksteinarbeiten,
- 5.
- Betonwerksteinarbeiten,
- 6.
- Zimmer- und Holzbauarbeiten,
- 7.
- Stahlbauarbeiten,
- 8.
- Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
- 9.
- Abdichtungsarbeiten,
- 10.
- Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
- 11.
- Klempnerarbeiten,
- 12.
- Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
- 13.
- Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
- 14.
- Verbauarbeiten für Baugruben,
- 15.
- Rammarbeiten,
- 16.
- Wasserhaltungsarbeiten,
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Baugrundstücks,
- 2.
- Oberbodenauftrag,
- 3.
- Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
- 4.
- Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
- 5.
- nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
- 6.
- Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
- 7.
- Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
- 8.
- Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
- 9.
- Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
- 10.
- die Baunebenkosten.
(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.
§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 63 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
- 2.
- Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- -
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- -
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- -
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
- 3.
- Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- -
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- -
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- -
- ausgesteifte Skelettbauten,
- -
- ebene Pfahlrostgründungen,
- -
- einfache Gewölbe,
- -
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- -
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- -
- einfache verankerte Stützwände;
- 4.
- Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- -
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- -
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- -
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- -
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- -
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- -
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- -
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- -
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- -
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- -
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- -
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- -
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- -
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- -
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- -
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- -
- schwierige, verankerte Stützwände,
- -
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);
- 5.
- Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- -
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- -
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- -
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- -
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- -
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- -
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- -
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- -
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- -
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- -
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- -
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- -
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- -
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- -
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 64 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Grundlagenermittlung *) Klären der Aufgabenstellung | 3 |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks | 10 |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung | 12 |
4. Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung | 30 |
5. Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen | 42 |
6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis | 3 |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | - |
8. Objektüberwachung | - |
9. Objektbetreuung | - |
---
- *)
- Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:
- 1.
- im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.
- im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
- 3.
- im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner | |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 | Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung Überschlägige statische Berechnung und Bemessung Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Mitwirken bei der Objektbeschreibung Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung | Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird Nachweise der Erdbebensicherung |
4. Genehmigungsplanung | |
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne | Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC) Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht |
5. Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung | Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks | Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners *) Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten | |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | |
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen Betontechnologische Beratung | |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen |
---
- *)
- Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:
- Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe
§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
§ 65 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 65 Abs. 1 | ||||||||||
Anrechen- bare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
10.226 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 750.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 15.000.000 15.338.756 | 1.017 1.399 1.771 2.123 2.469 2.805 3.123 3.447 3.756 5.238 6.629 9.242 11.702 14.047 16.320 18.516 20.663 22.762 24.816 34.583 43.787 61.058 77.308 92.842 107.824 122.355 136.522 150.366 163.936 228.489 289.333 403.375 411.079 | 1.186 1.621 2.043 2.445 2.836 3.217 3.580 3.945 4.294 5.961 7.524 10.448 13.195 15.807 18.332 20.769 23.143 25.467 27.738 38.513 48.639 67.572 85.342 102.291 118.607 134.415 149.806 164.832 179.545 249.391 315.049 437.772 446.061 | 1.186 1.621 2.043 2.445 2.836 3.217 3.580 3.945 4.294 5.961 7.524 10.448 13.195 15.807 18.332 20.769 23.143 25.467 27.738 38.513 48.639 67.572 85.342 102.291 118.607 134.415 149.806 164.832 179.545 249.391 315.049 437.772 446.061 | 1.600 2.168 2.726 3.249 3.756 4.248 4.717 5.186 5.636 7.770 9.761 13.463 16.920 20.201 23.355 26.391 29.348 32.227 35.044 48.334 60.760 83.852 105.417 125.904 145.562 164.557 183.007 200.987 218.567 301.642 379.337 523.761 533.513 | 1.600 2.168 2.726 3.249 3.756 4.248 4.717 5.186 5.636 7.770 9.761 13.463 16.920 20.201 23.355 26.391 29.348 32.227 35.044 48.334 60.760 83.852 105.417 125.904 145.562 164.557 183.007 200.987 218.567 301.642 379.337 523.761 533.513 | 2.096 2.827 3.540 4.214 4.862 5.481 6.088 6.676 7.245 9.941 12.450 17.086 21.394 25.470 29.378 33.143 36.791 40.343 43.811 60.125 75.304 103.394 129.515 154.244 177.909 200.732 222.857 244.381 265.393 364.343 456.484 626.947 638.455 | 2.096 2.827 3.540 4.214 4.862 5.481 6.088 6.676 7.245 9.941 12.450 17.086 21.394 25.470 29.378 33.143 36.791 40.343 43.811 60.125 75.304 103.394 129.515 154.244 177.909 200.732 222.857 244.381 265.393 364.343 456.484 626.947 638.455 | 2.516 3.375 4.224 5.019 5.782 6.512 7.224 7.918 8.588 11.750 14.686 20.101 25.119 29.863 34.401 38.770 42.997 47.103 51.113 69.945 87.430 119.675 149.595 177.858 204.865 230.878 256.059 288.540 304.417 416.594 520.772 712.936 725.907 | 2.516 3.375 4.224 5.019 5.782 6.512 7.224 7.918 8.588 11.750 14.686 20.101 25.119 29.863 34.401 38.770 42.997 47.103 51.113 69.945 87.430 119.675 149.595 177.858 204.865 230.878 256.059 280.540 304.417 416.594 520.772 712.936 725.907 | 2.679 3.596 4.495 5.340 6.149 6.924 7.681 8.416 9.126 12.474 15.581 21.308 26.612 31.623 36.413 41.018 45.476 49.808 54.035 73.876 92.276 126.188 157.624 187.306 215.647 242.934 269.342 295.002 320.025 437.496 546.488 747.333 760.889 |
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung
- 1.
- bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
- 2.
- bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64
(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
(6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.
(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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