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Teil XIII - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen

§ 96 Anwendungsbereich



(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1.
Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2.
Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.
Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.


§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung



(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

1.
bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,

2.
bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,

3.
bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1.
bis zu 511.292 Euro 40 v. H.,

2.
über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v. H.,

3.
über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v. H.,

4.
über 2.556.459 Euro 25 v. H.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemäß.

(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung



(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

-
sehr geringer Topographiedichte;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch Verkehr,

-
geringer Topographiedichte;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
durchschnittlicher Topographiedichte;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

-
sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.


§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung



(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 Bewertung der
Grundleistungen
in v. H.
der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf5
6. Geländeschnitte10


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten

Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte

Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

Vermarken bei besonderen Anforderungen

Bau von Festpunkten und Signalen
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

Auswerten der Messungen/Luftbilder

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Erstellen eines digitalen Geländemodells

Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Liefern aller Meßdaten in digitaler Form
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Erfassen von Baumkronen
4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von AbsteckungsunterlagenDurchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren
 
6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen 



§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung



(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.


§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung


§ 98a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.


§ 98b Leistungsbild Bauvermessung



(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 Bewertung der
Grundleistungen
in v. H.
der Honorare
1. Baugeometrische Beratung2
2. Absteckung für die Bauausführung14
3. Bauausführungsvermessung66
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
2. Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
 
3. Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan
Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Herstellen von Bestandsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

Fertigen von Meßprotokollen

Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführung von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind


(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.


§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.


Honorartafel zu § 99 Abs. 1

Anrechenbare
Kosten
Euro

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V
vonbisvonbisvonbisvonbis vonbis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro
51.129
100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
350.000
400.000
450.000
500.000
750.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
2.500.000
3.000.000
3.500.000
4.000.000
4.500.000
5.000.000
7.500.000
10.000.000
10.225.838
2.045
3.023
3.927
4.687
5.346
5.952
6.552
7.152
7.752
8.352
10.302
12.295
16.104
19.904
23.704
27.504
31.304
35.104
38.904
42.704
61.704
80.611
82.318
2.403
3.478
4.483
5.296
6.051
6.712
7.362
8.054
8.713
9.363
11.515
13.615
17.815
22.015
26.215
30.415
34.615
38.815
43.015
47.215
68.215
89.215
91.112
2.403
3.478
4.483
5.296
6.051
6.712
7.362
8.054
8.713
9.363
11.515
13.615
17.815
22.015
26.215
30.415
34.615
38.815
43.015
47.215
68.215
89.215
91.112
2.761
3.934
5.038
5.952
6.761
7.472
8.215
8.923
9.664
10.375
12.729
15.029
19.629
24.229
28.829
33.429
38.029
42.629
47.229
51.829
74.829
97.829
99.906
2.761
3.934
5.038
5.952
6.761
7.472
8.215
8.923
9.664
10.375
12.729
15.029
19.629
24.229
28.829
33.429
38.029
42.629
47.229
51.829
74.829
97.829
99.906
3.119
4.390
5.594
6.561
7.465
8.232
9.026
9.826
10.585
11.375
13.942
16.442
21.442
26.442
31.442
36.442
41.442
46.442
51.442
56.442
81.442
106.442
108.701
3.119
4.390
5.594
6.561
7.465
8.232
9.026
9.826
10.585
11.375
13.942
16.442
21.442
26.442
31.442
36.442
41.442
46.442
51.442
56.442
81.442
106.442
108.701
3.477
4.845
6.150
7.217
8.176
8.993
9.879
10.695
11.536
12.386
15.156
17.856
23.256
28.656
34.056
39.456
44.856
50.256
55.656
61.056
88.056
115.056
117.495
3.477
4.845
6.150
7.217
8.176
8.993
9.879
10.695
11.536
12.386
15.156
17.856
23.256
28.656
34.056
39.456
44.856
50.256
5.656
61.056
88.056
115.056
117.495
3.835
5.301
6.705
7.826
8.880
9.753
10.689
11.597
12.497
13.397
16.369
19.269
25.069
30.869
36.669
42.469
48.269
54.069
59 85
65.669
94.669
123.669
126.289



(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen



(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1.
Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,

2.
nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,

3.
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

4.
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,

5.
Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.

(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.