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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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Teil XIII - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen
§ 96 Anwendungsbereich
§ 96 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
- 1.
- Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 2.
- Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 3.
- Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
§ 97 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
- 1.
- bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
- 2.
- bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,
- 3.
- bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
- 1.
- bis zu 511.292 Euro 40 v. H.,
- 2.
- über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v. H.,
- 3.
- über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v. H.,
- 4.
- über 2.556.459 Euro 25 v. H.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 21 gilt sinngemäß.
(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
§ 97a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- -
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- -
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- -
- sehr geringer Topographiedichte;
- 2.
- Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- -
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- -
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- -
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- -
- geringer Topographiedichte;
- 3.
- Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- -
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- -
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- -
- durchschnittlicher Topographiedichte;
- 4.
- Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- -
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- -
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- -
- überdurchschnittlicher Topographiedichte;
- 5.
- Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- -
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- -
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- -
- sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
§ 97b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Grundlagenermittlung | 3 |
2. Geodätisches Festpunktfeld | 15 |
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne | 52 |
4. Absteckungsunterlagen | 15 |
5. Absteckung für Entwurf | 5 |
6. Geländeschnitte | 10 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad | Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen |
2. Geodätisches Festpunktfeld | |
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses | Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen |
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne | |
Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Meßdaten in digitaler Form | Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen |
4. Absteckungsunterlagen | |
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen | Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken) |
5. Absteckung für den Entwurf | |
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren | |
6. Geländeschnitte | |
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen |
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
§ 98a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- -
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- -
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
- 2.
- Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- -
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- -
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- -
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
- 3.
- Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- -
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- -
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
- 4.
- Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- -
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- -
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
- 5.
- Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- -
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- -
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- -
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- -
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- -
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
§ 98b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Baugeometrische Beratung | 2 |
2. Absteckung für die Bauausführung | 14 |
3. Bauausführungsvermessung | 66 |
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Baugeometrische Beratung | |
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung | Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung |
2. Absteckung für Bauausführung | |
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen | |
3. Bauausführungsvermessung | |
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan | Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung |
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | |
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Meßprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts | Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführung von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
§ 99 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 99 Abs. 1 | ||||||||||
Anrechenbare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
51.129 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 750.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 10.225.838 | 2.045 3.023 3.927 4.687 5.346 5.952 6.552 7.152 7.752 8.352 10.302 12.295 16.104 19.904 23.704 27.504 31.304 35.104 38.904 42.704 61.704 80.611 82.318 | 2.403 3.478 4.483 5.296 6.051 6.712 7.362 8.054 8.713 9.363 11.515 13.615 17.815 22.015 26.215 30.415 34.615 38.815 43.015 47.215 68.215 89.215 91.112 | 2.403 3.478 4.483 5.296 6.051 6.712 7.362 8.054 8.713 9.363 11.515 13.615 17.815 22.015 26.215 30.415 34.615 38.815 43.015 47.215 68.215 89.215 91.112 | 2.761 3.934 5.038 5.952 6.761 7.472 8.215 8.923 9.664 10.375 12.729 15.029 19.629 24.229 28.829 33.429 38.029 42.629 47.229 51.829 74.829 97.829 99.906 | 2.761 3.934 5.038 5.952 6.761 7.472 8.215 8.923 9.664 10.375 12.729 15.029 19.629 24.229 28.829 33.429 38.029 42.629 47.229 51.829 74.829 97.829 99.906 | 3.119 4.390 5.594 6.561 7.465 8.232 9.026 9.826 10.585 11.375 13.942 16.442 21.442 26.442 31.442 36.442 41.442 46.442 51.442 56.442 81.442 106.442 108.701 | 3.119 4.390 5.594 6.561 7.465 8.232 9.026 9.826 10.585 11.375 13.942 16.442 21.442 26.442 31.442 36.442 41.442 46.442 51.442 56.442 81.442 106.442 108.701 | 3.477 4.845 6.150 7.217 8.176 8.993 9.879 10.695 11.536 12.386 15.156 17.856 23.256 28.656 34.056 39.456 44.856 50.256 55.656 61.056 88.056 115.056 117.495 | 3.477 4.845 6.150 7.217 8.176 8.993 9.879 10.695 11.536 12.386 15.156 17.856 23.256 28.656 34.056 39.456 44.856 50.256 5.656 61.056 88.056 115.056 117.495 | 3.835 5.301 6.705 7.826 8.880 9.753 10.689 11.597 12.497 13.397 16.369 19.269 25.069 30.869 36.669 42.469 48.269 54.069 59 85 65.669 94.669 123.669 126.289 |
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
- 1.
- Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
- 2.
- nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
- 3.
- Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
- 4.
- vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,
- 5.
- Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.
(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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