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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)
V. v. 12.07.2005 BGBl. I S. 2148; aufgehoben durch § 3 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit
(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 38 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 und weniger als 41 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.
(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008
Frühere Fassungen von § 5 TelekomSZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2005 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TelekomSZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TelekomSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelekomSZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TelekomSZV Sonderzahlung aus besonderem Anlass (vom 23.10.2008)
... einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 1. TelekomSZVÄndV
... geändert: 1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe nach den §§ 1 bis 5 " wird durch die Angabe nach § 5" ersetzt. b) Die Angabe , ... a) Die Angabe nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe nach § 5 " ersetzt. b) Die Angabe , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die ...
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