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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2013 aufgehoben
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§ 6 - Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)
V. v. 12.07.2005 BGBl. I S. 2148; aufgehoben durch § 3 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Sonderzahlung aus besonderem Anlass
Neben einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008
Frühere Fassungen von § 6 TelekomSZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2005 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TelekomSZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TelekomSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelekomSZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 1. TelekomSZVÄndV
... mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe nach den §§ 1 bis 5" ...
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