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Änderung § 4 TelekomSZV vom 23.10.2008
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§ 4 TelekomSZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | § 4 TelekomSZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005 |
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(Text alte Fassung) § 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A mit Kindern erhalten in den Jahren 2005 und 2006 eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung bemisst sich nach der Zahl der Kinder, für die der Beamtin oder dem Beamten im Monat Dezember des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht. Sie beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 54 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 138 Euro. Die Sonderzahlung wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Für die Monate April bis Dezember 2004 werden entsprechende Zahlungen in Höhe von drei Vierteln dieser Beträge gewährt. Die Sonderzahlung 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt. |
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