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Synopse aller Änderungen der TelekomSZV am 23.10.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2008 durch Artikel 1 der 1. TelekomSZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TelekomSZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TelekomSZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | TelekomSZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005 |
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(Text alte Fassung) § 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004 | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat. | |
§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A | § 3 (aufgehoben) |
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird. | |
§ 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern | § 4 (aufgehoben) |
Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A mit Kindern erhalten in den Jahren 2005 und 2006 eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung bemisst sich nach der Zahl der Kinder, für die der Beamtin oder dem Beamten im Monat Dezember des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht. Sie beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 54 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 138 Euro. Die Sonderzahlung wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Für die Monate April bis Dezember 2004 werden entsprechende Zahlungen in Höhe von drei Vierteln dieser Beträge gewährt. Die Sonderzahlung 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt. | |
(Textabschnitt unverändert) § 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit | |
(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung. (2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen. | (1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 38 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 und weniger als 41 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung. (2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur 'Vivento' gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen. |
(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden. | |
(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen. | (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen. |
§ 6 Sonderzahlung aus besonderem Anlass | |
Neben einer Sonderzahlung nach den §§ 1 bis 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren, soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten. | Neben einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird. |
§ 7 Anrechnung und anteilige Zahlungen | § 7 (aufgehoben) |
(1) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 enthaltene Festbetragsanteil nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes wird auf eine Sonderzahlung nach § 3 angerechnet. (2) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 auf den Familienzuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes entfallende Anteil wird auf eine Sonderzahlung nach § 4 mit der Maßgabe angerechnet, dass die Beamtin oder der Beamte den jeweils höheren Teilbetrag erhält. (3) Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung wird die Sonderzahlung nach den §§ 2 bis 4 und 6 anteilig gekürzt. (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in dieser Verordnung bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen. Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausgeschieden sind, erhalten unverzüglich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Ausscheidens die volle oder anteilige Sonderzahlung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 13. November 2004 durch Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Tod oder Disziplinarmaßnahme aus dem Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausgeschieden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6735/v156745-2008-10-23.htm