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Änderung § 7 TelekomSZV vom 23.10.2008

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§ 7 TelekomSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 7 TelekomSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anrechnung und anteilige Zahlungen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 enthaltene Festbetragsanteil nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes wird auf eine Sonderzahlung nach § 3 angerechnet.

(2) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 auf den Familienzuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes entfallende Anteil wird auf eine Sonderzahlung nach § 4 mit der Maßgabe angerechnet, dass die Beamtin oder der Beamte den jeweils höheren Teilbetrag erhält.

(3) Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung wird die Sonderzahlung nach den §§ 2 bis 4 und 6 anteilig gekürzt.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in dieser Verordnung bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen. Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausgeschieden sind, erhalten unverzüglich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Ausscheidens die volle oder anteilige Sonderzahlung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 13. November 2004 durch Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Tod oder Disziplinarmaßnahme aus dem Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausgeschieden sind.



 
 

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