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Artikel 2 - Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)
Artikel 2
Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.
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