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§ 1 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von
- 1.
- Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige Zuchttiere,
- 2.
- Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,
- 3.
- Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie
- 4.
- Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den Nummern 1 und 3
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Zitierungen von § 1 TierZEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TierZEV Einfuhr von Zuchttieren
... wenn sie begleitet sind 1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission ... EG Nr. L 210 S. 53), 2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission ... EG Nr. L 298 S. 45), 3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und, ...
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