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§ 1 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von

1.
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige Zuchttiere,

2.
Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,

3.
Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie

4.
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den Nummern 1 und 3

zu Zuchtzwecken.

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Zitierungen von § 1 TierZEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TierZEV Einfuhr von Zuchttieren
... wenn sie begleitet sind 1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission ... EG Nr. L 210 S. 53), 2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission ... EG Nr. L 298 S. 45), 3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und,  ...