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Änderung § 5 TierZEV vom 08.11.2006

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§ 5 TierZEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 TierZEV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einfuhrbeschränkung


(Text alte Fassung)

Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in diesem Verzeichnis aufgeführt ist.

(Text neue Fassung)

Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in diesem Verzeichnis aufgeführt ist.