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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Artikel 9 - Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften (KErmÄndG k.a.Abk.)
G. v. 22.07.1969 BGBl. I S. 901; aufgelöst durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 26.07.1969; FNA: 202-2 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 26.07.1969; FNA: 202-2 Verwaltungsgebühren
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Artikel 9
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.
(2) und (3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 18 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 18 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KErmÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KErmÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 KErmÄndG
... Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Artikel 9 ) verlieren ihre Gültigkeit 1. die Verordnung zur Änderung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 18 2. BRBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
... Die Artikel 5, 8 und 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur ...
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